There are no translations available.
1.2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Wurde ein Vertrag geschlossen ohne der Vorlage solcher beiderseitigen Erklärungen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bzw. Leistenden oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
1.3. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Rechte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Derselbe Vorbehalt der Urheberrechte gilt insbesondere für Hard- und Softwaremodule, die vom Lieferer in das bestellte Werk eingebaut werden.
Für jeden Fall der nachweislich schuldhaften Verletzung der Urheberrechte durch Nachbau oder Kopie der Hard- oder Softwaremodule stehen dem Lieferer wahlweise folgende Rechte zu:
Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns. Dieser Schadenersatz wird pauschaliert auf 50% der Entwicklungskosten, sofern nicht der Kunde nachweist, daß der Schaden wesentlich niedriger ist.
Zahlung einer Lizenzgebühr, die der Verletzer bei berechtigter Verwendung üblicherweise hätte bezahlen müssen.
Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns des Kunden. Dieser ist verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Endet ein Dauerlieferverhältnis durch den Rücktritt oder sonstiges Verhalten des Bestellers, das der Lieferer nicht zu vertreten hat, entfallen jegliche Verwertungsrechte des Bestellers. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.
2. Verbindlichkeiten von Angeboten
Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist erwähnt wurde. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote der Herstellungsstätte oder der Zulieferer, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
3. Lieferung und Lieferzeit
3.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft signalisiert wurde. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
3.2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, z. B. durch Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Krieg oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer hat nur dann eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist, schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
3.3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Von der Behinderung aus vorgenannten Gründen werden wir den Käufer unverzüglich verständigen.
3.4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3.5. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen teilweise oder ganz zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
3.6. Zu Teillieferungen sind wir ebenso berechtigt, wie zu eventuell erforderlichen Über- oder Unterlieferungen in angemessenem Maßstab.
3.7. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der nicht bzw. nicht rechtzeitigen Lieferung sind ausgeschlossen.
4. Lieferverschiebungen
Eine vom Kunden beantragte Verschiebung des Liefertermins kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ZILA Elektronik GmbH in Betracht. Für den Fall der Zustimmung hat der Kunde der ZILA Elektronik GmbH durch die Verschiebung entstehenden Kosten zu ersetzen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Verschiebung innerhalb von dreißig (30)Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5 % auf den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.
5. Stornierung
5.1. Nimmt der Kunde die Hardware zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er der ZILA Elektronik GmbH den Schaden zu ersetzen. Es werden 20 % des z. Z. des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreises als pauschaler Schadenersatz berechnet.
5.2. Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er der ZILA Elektronik GmbH den vollen Schaden bis zum Stornozeitpunkt aufgewendete Leistungen, Dispositionsaufwand, entgangener Gewinn zu ersetzen. Es werden 30 % des Auftragswertes als pauschalierter Schadenersatz berechnet.
6. Preise
Die Preise und Lizenzgebühren gelten bei Lieferung ohne Aufstellung, Installation oder Montage, ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich MWST und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben wie z. B. Zoll-/Einfuhrgebühren oder Währungsparitäten. Die Berechnung der Waren und Leistungen erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise, sofern hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen und schriftlich bestätigt wurde. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
7. Zahlung
7.1. Zahlungen sind jeweils frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2. Unsere Rechnungen sind, sofern keine anders lautende schriftlich anerkannte Vereinbarung besteht, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von einer sofortigen Zahlung abhängig machen.
7.3. Grundsätzlich gilt jedoch die auf unserer Auftragsbestätigung eingetragene Zahlungsfrist.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8,5 % pro Jahr, zu berechnen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Rückstand, so können wir unbeschadet der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig bestehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
8.2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware i. S. d. § 947 und § 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises, einschließlich Umsatzsteuer, zu. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für uns.
8.3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Brand, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
9. Verpackung und Versand
9.1. Die Verpackung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung gutgeschrieben.
9.2. Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen in Schriftform bestehen, unfrei ab Lager bzw. ab Verladestelle. Soweit der Käufer eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns eventuell entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
10. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten oder durch das Herstellerwerk auf den Besteller über. Das gilt auch für Lieferungen und bei Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung. Auf Wunsch des Bestellers bemüht sich der Lieferer die gewünschten Versicherungen auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
11. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
12. Gewährleistung für Hardwareprodukte
12.1. Die ZILA Elektronik GmbH leistet Gewähr, dafür, daß gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsmängeln sind.
Die Gerätegarantie erstreckt sich auf die von unserer Prüfabteilung festgestellten Fabrikationsfehler. Liegen Baugruppen- oder Bauelementefehler vor, so beschränkt sich unsere Garantiepflicht auf die Bedingungen und die Garantiepflicht unserer Vorlieferanten. Ausgeschlossen von der Garantie sind mechanische Beschädigungen, Einbau von Teilen fremder Herkunft, Lösung von lackgesicherten Verplombungen sowie unsachgemäße Behandlung oder Verwendung.
Ein Anspruch auf Widerherstellung der Funktionsbereitschaft bzw. eines Schadenersatzanspruches ist dagegen ausgeschlossen. Zur Feststellung der Garantiepflicht ist das Gerät mit dem Garantieschein und einer exakten Fehleranalyse porto- und frachtfrei an uns einzusenden.
12.2. Im Gewährleistungsfall erfolgt von der ZILA Elektronik GmbH kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls die ZILA Elektronik GmbH Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages, oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Für Mustergeräte und Lieferungen sind gesonderte Vereinbarungen zwischen dem AG und der ZILA Elektronik GmbH zu treffen . Bei Auftragsentwicklungen erfolgt die Produktionsfreigabe nach Zustimmung des AG. Basis der Abnahme ist das gemeinsam unterzeichnete Pflichtenheft.
12.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab erfolgter Installation (Übergabe, Betriebsbereitschaft), sofern diese von der ZILA Elektronik GmbH übernommen ist, sonst ab Lieferung.
12.4. Die Gewährleistungsarbeiten werden von der ZILA Elektronik GmbH in Zella-Mehlis durchgeführt. Die Arbeiten beim Kunden werden nach Zeitaufwand und den notwendigen Nebenkosten (Fahrtkosten, Unterbringung usw.) berechnet.
12.5. Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer (insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt). Ferner werden die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues (falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann), sowie Kosten der erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte übernommen. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
12.6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert..
12.7. Wird ein System oder eine Baugruppe nicht von der ZILA Elektronik GmbH installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
12.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von der ZILA Elektronik GmbH entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der ZILA Elektronik GmbH technische Originalkennzeichnungen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.
12.9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisen und Bedingungen der ZILA Elektronik GmbH berechnet.
13. Gewährleistung für Softwareprodukte
13.1. Die ZILA Elektronik GmbH gewährleisten, daß Softwareprodukte, die von ihnen erstellt werden, die Funktionen und Leistungsmerkmale des abgestimmten Pflichtenheftes erfüllen. Für nachträgliche Eingriffe und Veränderungen in Softwareprodukte leisten wir keine Garantien.
13.2. Für Fremdsoftware leistet die ZILA Elektronik GmbH keine Gewähr.
13.3. Bei Software, die im Rahmen einer Entwicklung durch die ZILA Elektronik GmbH für den AG realisiert wird, kann nur auf den Teil der Software eine Garantie gewährt werden, die lt. Pflichtenheft abgestimmt und vom AG mit Unterschriftleistung bestätigt wurde.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschuldung bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung, ist die ZILA Elektronik GmbH nur dann verpflichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.
14.2. Die Schadenersatzansprüche sind wie folgt eingeschränkt:
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangener Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz der ZILA Elektronik das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.
jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach dem der ZILA Elektronik GmbH damals bekannte Umstände vernünftigerweise zu rechnen war.
für den Verlust von Daten haftet die ZILA Elektronik GmbH nur, soweit der Kunde diese anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, daß diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
14.3. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der ZILA Elektronik GmbH.
15. Produktänderungen
Die ZILA Elektronik GmbH behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
16. Weiterverkauf
Der Käufer ist verpflichtet sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
17. Warenkennzeichnung, Ausfuhrbeschränkung, Patentgarantie
Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungskennzeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
18. Embargo-Bestimmungen
Die Ausfuhr von Produkten ist unter Umständen nach US-Exportgesetzen genehmigungspflichtig. Entsprechende Bestimmungen sind ausschließlich vom Käufer einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht der BRD führt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt/Main.
19. Verschiedenes
19.1. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreisansprüchen.
19.2. Falls der Kunde Produkte der ZILA Elektronik GmbH an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und der ZILA Elektronik GmbH auf Verlangen Auskunft erteilen, um es diesem zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über die Produktsicherheit mitzuteilen.
19.3. Produktbeschreibungen und die Vereinbarungen der ZILA Elektronik GmbH sowie die Preisliste, die sich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten als Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.
19.4. Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
19.5. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aus diesem Vertrag - gleich aus welchem Grunde - nicht zur Anwendung kommen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
19.6. Die Nichtausübung eines Rechts durch die ZILA Elektronik GmbH gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
19.7. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis (auch aus Rücktritt) sich ergebende Streitigkeiten, ist Zella-Mehlis. Die ZILA Elektronik GmbH bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.
19.8. Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZILA Elektronik GmbH sind in Anlehnung an die "Allgemeine Bedingungen für Lieferung von Maschinen" , empfohlen vom Verband der Deutschen Maschinen- und Anlagenbau e. V. und "Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroenergie" , ausgearbeitet worden.
Zella-Mehlis, d. 01.01.2008